Elektronische Erfassung

Quelle: YouTube
Beschreibung:

Wie mir bekannt ist, gilt aber die Aufbewahrungspflicht in Dateiformat genauso wie die in der Papierform. Ein schlauer Steuerprüfer könnte vieleicht meinen, hier ist ganz schnell auch ein Mißbrauch in Form von Datenaustauch möglich.

Zum Beispiel anhand des Rechnungswesens, dort gilt auf jeden Fall die Aufbewahrungspflicht in beiden Formen. Bei Belegen ist zwar die elektronische Erfassung noch nicht üblich, aber auch insoweit sinnvoll, um sie vor Unkenntlichkeit zu schützen.

Ich meine aber auch hier gilt, das Original unbedingt aufbewahren.

MR. HicHELP

Eingestellt am: 13.10.2013
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